ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN

Klinikzentrum Bad Sulza GmbH, Rudolf Gröschner Straße 11, 99518 Bad Sulza

§ 1 Geltungsbereich
Die AVB gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klinikzentrum Bad Sulza GmbH und den Rehabilitanden bei stationären, ganztags ambulanten und ambulanten Klinikleistungen sowie privat Krankenversicherten, Beihilfeberechtigten und Selbstzahlern.

§ 2 Rechtsverhältnis
(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen der Klinik und dem Rehabilitanden sind privatrechtlicher Natur.
(2) Die Regelungen der AVB gelten auch für die gesetzlichen Vertreter der Rehabilitanden und für diejenigen, die zu Gunsten des Rehabilitanden den Vertrag mit der Klinik schließen.
Der Vertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung des Aufnahmeantrags oder falls aus Zeitgründen keine schriftliche Zusage möglich ist, sobald ein Zimmer für die vereinbarte Zeit reserviert wurde zustande.

§ 3 Umfang der Klinikleistungen
(1) Die Klinik erbringt medizinische Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussheilbehandlung sowie ambulante Heilmittelerbringung. Die medizinischen Leistungen werden als allgemeine Klinikleistungen und als Wahlleistungen erbracht. Weitere Klinikleistungen sind die Bereitstellung der Unterkunft und der Verpflegung.
(2) Allgemeine Klinikleistungen sind Leistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Klinik im Einzelfall nach Art und Schwere der Erkrankung des Rehabilitanden für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung notwendig sind.
(3) Wahlleistungen sind die in § 6 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen im Einzelnen aufgeführten Leistungen der Klinik.
(4) Das Vertragsangebot der Klinik erstreckt sich nur auf diejenigen Leistungen, für die die Klinik nach ihrer medizinischen Zielsetzung fachlich, personell und sachlich ausgestattet ist.
(5) Werden Leistungen vertraglich vereinbart, verordnet bzw. Behandlungstermine vergeben, sind diese wahrzunehmen.
Können Leistungen der ambulanten Heilmittelerbringung nicht wahrgenommen werden, sind diese spätestens 24 Stunden vor Terminantritt abzusagen. Bei unentschuldigter Nichtwahrnehmung der Leistungen behält sich die Klinik vor, diese zu berechnen.

§ 4 Aufnahme, Verlegung, Entlassung
(1) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Klinik wird aufgenommen, wer der stationären, ganztags ambulanten Rehabilitation oder ambulanten Behandlung bedarf und über ausreichende Rehabilitationsfähigkeit verfügt.
(2) Die Klinik kann Personen abweisen, die wegen ungebührlichen Verhaltens der Klinik nicht zugemutet werden können, die die Kosten im Zusammenhang mit früheren Behandlungen nicht beglichen haben oder keine ausreichende Kostendeckung nachweisen können.
(3) Eine Begleitperson wird gemäß Kostenzusage des Leistungsträgers aufgenommen, wenn die Unterbringung in der Klinik möglich ist. Darüber hinaus kann auf Wunsch des Rehabilitanden im Rahmen der Wahlleistungen (§ 6) eine Begleitperson aufgenommen werden, wenn ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, der Betriebsablauf nicht behindert wird und medizinische Gründe nicht entgegenstehen.
(4) Rehabilitanden können bei medizinischer Notwendigkeit in ein Akutkrankenhaus verlegt werden.
(5) Entlassung erfolgt:

  • a) innerhalb der von dem zuständigen Kostenträger zugewiesenen Rehabilitationszeit nach Entscheidung des behandelnden Arztes (z. B. aus disziplinarischen Gründen)
  • b) nach Ablauf der durch den Kostenträger genehmigten Aufenthaltsdauer
  • c) bei ausdrücklichem Entlassungswunsch des Rehabilitanden. Besteht der Rehabilitand entgegen ärztlichem Rat auf seiner Entlassung oder verlässt er eigenmächtig die Klinik, haftet die Klinik für die entstehenden Folgen nicht.
  • d) Eine Begleitperson wird entlassen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht mehr gegeben sind.

(6) Die Leistungspflicht der Klinik aus dem Behandlungsvertrag endet mit der Entlassung der Rehabilitanden.

§ 5 Mitwirkungspflicht des Patienten
Der Rehabilitand hat die erforderlichen Angaben zu machen, die zur Durchführung der Anschlussheilbehandlung bzw. Rehabilitation erforderlich sind.

§ 6 Wahlleistungen
Wahlleistungen können im Rahmen der Möglichkeiten der Klinik schriftlich vereinbart werden. Die Buchung und Abrechnung erfolgt gesondert als Privatleistung.

§ 7 Entgelt
Das Entgelt für die Leistungen der Klinik richtet sich nach dem Pflegetarif in der jeweils gültigen Fassung, der Bestandteil der Verträge mit den jeweiligen Kostenträgern ist.
Am Ende der Behandlung wird eine Schlussrechnung erstellt. Die Gesamtrechnungen für Unterkunft, Verpflegung, Telefon und Kurtaxe sind spätestens am Abreisetag an der Rezeption zu begleichen. Dies ist in bar oder mit der EC-/Kredit-Karte möglich.

§ 8 Zahlung und Rechnungsstellung
(1) Liegt keine Kostenübernahmeerklärung des Leistungsträgers vor, sind Patienten als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgeltes für die Leistungen verpflichtet.
Die Nachberechnung von Leistungen, die in der Schlussrechnung nicht enthalten sind und die Berichtigung von Fehlern bleiben vorbehalten.
(2) Selbstzahler klären bitte vor Antritt Ihrer Maßnahme mit Ihrem zuständigen Kostenträger ab, welche Leistungen in Ihrem persönlichen Fall übernommen werden können. Sie sind bei Abreise zur Entrichtung des Entgeltes für die Klinikleistungen verpflichtet.

§ 9 Beurlaubung
Die Beurlaubung ist nur aus dringenden Gründen und nur mit Zustimmung des behandelnden Arztes und des Kostenträgers möglich. Während der Dauer der Beurlaubung sind vereinbarte Entgelte weiter zu bezahlen und die Rehabilitation gilt nicht als unterbrochen. Während der Beurlaubung übernimmt die Klinik keine Haftung für Körper- und Sachschäden.

§ 10 Aufzeichnungen und Daten
(1) Krankengeschichten, insbesondere Krankenblätter, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Aufzeichnungen sind Eigentum der Klinik.
(2) Rehabilitanden haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen (Abs. 1).
(3) Das Recht des Rehabilitanden oder eines von ihm Beauftragten auf Einsicht in die Aufzeichnungen, ggf. auf Überlassung von Kopien auf seine Kosten, und die Auskunftspflicht des behandelnden Klinikarztes bleiben unberührt.
(4) Die Verarbeitung der Daten einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz, der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses.

§ 11 Hausordnung
Die Klinik hat eine Hausordnung erlassen, die auch für Rehabilitanden bindend ist. Die Nichteinhaltung hat disziplinarische Konsequenzen.

§ 12 Eingebrachte Sachen und Haftung
(1) Bei Schäden oder Verlust von eingebrachten Sachen, Geld oder Wertgegenständen, die in der Obhut des Patienten bleiben, und für Fahrzeuge des Patienten, die auf dem Klinikgrundstück oder auf einem von der Klinik bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet die Klinik nicht.
(2) Geld und Wertsachen sollen im abschließbaren Schrankteil des jeweiligen Zimmers verwahrt werden. Für den Verlust der Gegenstände wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet.
(3) Haftungsansprüche wegen Verlust oder Beschädigung von Geld und Wertsachen, die durch die Verwaltung verwahrt wurden, sowie für Nachlassgegenstände, die sich in der Verwahrung der Verwaltung befunden haben, müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis des Verlusts oder der Beschädigung in Textform geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Entlassung des Rehabilitanden.
(4) Haftung des Rehabilitanden: Der Rehabilitand übernimmt die volle Verantwortung und Haftung für jegliche Schäden, Verluste oder Verletzungen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Dienstleistungen oder Programme auftreten. Die Rehabilitationsstätte, ihre Mitarbeiter und Vertreter sind von jeglicher Haftung freigestellt. Der Rehabilitand verpflichtet sich, die geltenden Regeln, Anweisungen und Sicherheitsvorkehrungen genau zu befolgen, um das Risiko von Schäden und Verletzungen zu minimieren. 

§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Gesamten dennoch gültig. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen vereinbaren die Vertragsparteien eine Ersatzregelung, die dem ursprünglichen Regelungsziel unter Beachtung der Vorgaben des Behandlungsvertrages am nächsten kommt.

§ 14 Inkrafttreten, Sonstiges
Diese AVB treten am 1. Juni 2018 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisherig geltenden AVB aufgehoben. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder auf Grund geänderter Rechtsprechung oder Gesetzeslage unwirksam werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge.

Leistungen

Stationäre und ganztägig ambulante Rehabilitation, Anschlussheilbehandlungen oder Programme für Selbstzahler – das bieten wir Ihnen im Klinikzentrum Bad Sulza.

Medizin

Unser oberstes Anliegen ist, Ihnen ein möglichst selbständiges Leben nach der Rehabilitation zu ermöglichen und Sie in Ihrem weiteren privaten & beruflichen Leben, zu unterstützen.

Karriere

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